Allgemeines
Grundsätzlich verhält sich die KBG wie ein "stiller" Gesellschafter. Sie verfolgt lediglich die Entwicklung des Partners, indem sie sich regelmäßig die Geschäftsberichte und Bilanzen des Unternehmens geben lässt. Lediglich Geschäfte von besonderer Bedeutung bedürfen der Zustimmung des KBG. Darunter fallen beispielsweise die Aufnahme neuer Gesellschafter oder Beteiligungen an dritten Gesellschaften.
Grundsätzlich und sofern aufgrund individueller Gegebenheit nichts anderes vereinbart ist, kommen die nachstehend skizzierten Rahmenbedingungen zum Tragen.
HINWEIS
Hier finden Sie eine Übersicht über die Bedingungen und Konditionen einer KBG-Beteiligung: |
Wichtig ist: Es erfolgt kein Einfluss auf die laufende Geschäftsführung; die unternehmerische Freiheit bleibt voll und ganz erhalten.
Genauso wichtig ist: Auf Wunsch beraten wir unsere Partner in allen Finanzierungsfragen kompetent und kostenlos. Gerade kleinere und mittlere Unternehmen können durch dieses Angebot bares Geld sparen.
Dauer des Beteiligungsvertrags
Hinsichtlich der Dauer der Beteiligung gilt in der Regel Folgendes: Sie soll ihrem Verwendungszweck - der Förderung zukunftssicherer Investitionen - entsprechen und ist im Allgemeinen auf zehn Jahre ausgelegt. Nach Ablauf des Beteiligungsvertrages zahlt das Unternehmen den Kapitalbetrag zum Nennwert an die KBG zurück - die zwischenzeitlich angesammelten stillen Reserven, bleiben davon unberührt und verbleiben im Unternehmen. An ihnen hat die KBG keinen Anteil.
Kündigung des Beteiligungsvertrags
Das Unternehmen kann die Beteiligung jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten ganz oder teilweise kündigen.
Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft kann ihre Beteiligung hingegen nur aus wichtigem Grund ganz oder teilweise vorzeitig kündigen.
Sicherheiten und Garantien
Anders als bei "normalen" Krediten gewährt die KBG dem Unternehmer eine Kapitalbeteiligung, ohne dass er Sicherheiten stellen muss. Lediglich die persönliche Garantierübernahme des oder der anderen Gesellschafter wird erbeten. Zur teilweisen Deckung ihres Risikos nimmt die Beteiligungsgesellschaft eine Garantie in Höhe von 70% ihrer Kapitaleinlage bei der Bürgschaftsbank NRW in Anspruch. Diese Garantie ist von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen rückgarantiert. Daher stellt der Unternehmer neben dem Antrag auf Kapitalbeteiligung durch die KBG auch einen Antrag auf Beteiligungsgarantie durch die Bürgschaftsbank. In geeigneten Fällen wird die KBG auch Risikoentlastungsangebote anderer Garanten öffentlicher Programme in Anspruch nehmen.




