Beteiligungen

Grundlagen

Grundlagen – Kurz skizziert: Die KBG-Beteiligung für Ihr Unternehmen

Allgemeines

Grundsätzlich verhält sich die KBG wie ein "stiller" Gesellschafter. Sie verfolgt lediglich die Entwicklung des Partners, indem sie sich regelmäßig die Geschäftsberichte und Bilanzen des Unternehmens geben lässt. Lediglich Geschäfte von besonderer Bedeutung bedürfen der Zustimmung des KBG. Darunter fallen beispielsweise die Aufnahme neuer Gesellschafter oder Beteiligungen an dritten Gesellschaften.
Grundsätzlich und sofern aufgrund individueller Gegebenheit nichts anderes vereinbart ist, kommen die nachstehend skizzierten Rahmenbedingungen zum Tragen.

 

Wichtig ist: Es erfolgt kein Einfluss auf die laufende Geschäftsführung; die unternehmerische Freiheit bleibt voll und ganz erhalten.

Genauso wichtig ist: Auf Wunsch beraten wir unsere Partner in allen Finanzierungsfragen kompetent und kostenlos. Gerade kleinere und mittlere Unternehmen können durch dieses Angebot bares Geld sparen.

 

Dauer des Beteiligungsvertrags

Hinsichtlich der Dauer der Beteiligung gilt in der Regel Folgendes: Sie soll ihrem Verwendungszweck - der Förderung zukunftssicherer Investitionen - entsprechen und ist im Allgemeinen auf 5 - 10 Jahre ausgelegt. Nach Ablauf des Beteiligungsvertrages zahlt das Unternehmen den Kapitalbetrag zum Nennwert an die KBG zurück. Die zwischenzeitlich angesammelten stillen Reserven bleiben davon unberührt und verbleiben im Unternehmen. An ihnen hat die KBG keinen Anteil.

 

Kündigung des Beteiligungsvertrags

Das Unternehmen kann die Beteiligung nach Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten ganz oder teilweise kündigen. Die Mindestvertragslaufzeit wird vereinbart, damit eine Anerkennung der Beteiligung als wirtschaftliches Eigenkapital möglich ist.
Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft kann ihre Beteiligung hingegen nur aus wichtigem Grund ganz oder teilweise vorzeitig kündigen.

 

Sicherheiten und Garantien

Anders als bei „normalen“ Krediten gewährt die KBG dem/der UnternehmerIn eine Kapitalbeteiligung, ohne dass er/sie Sicherheiten stellen muss. Lediglich die persönliche (Teil-)Garantierübernahme des oder der anderen GesellschafterInnen wird erbeten. Zur teilweisen Deckung ihres Risikos nimmt die Beteiligungsgesellschaft eine Garantie in Höhe von 70% ihrer Beteiligungssumme bei der Bürgschaftsbank NRW in Anspruch. Diese Garantie ist von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen rückgarantiert. Daher stellt der/die UnternehmerIn neben dem Antrag auf Kapitalbeteiligung durch die KBG auch einen Antrag auf Beteiligungsgarantie durch die Bürgschaftsbank. 

Hinweis

Hier finden Sie eine Übersicht über die Bedingungen und Konditionen einer KBG-Beteiligung:

Beteiligungen und Übersicht

Unternehmensinformationen

Hier finden Sie Dokumente zum Download im Bereich Unternehmensinformationen:

 Flyer "Wachstumssicherung durch Beteiligungskapital" (PDF, 128 KB)

 Produktübersicht (PDF, 125 KB)