Als stiller Gesellschafter hält die KBG NRW keine Anteile am Unternehmen, die UnternehmerInnen bleiben „Herr bzw. Dame im Haus“. Die KBG nimmt auch keinen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung. Sie verfolgt lediglich die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens durch Vorlage der Bilanzen und vierteljährlicher Auswertungen. Nur Geschäfte von besonderer Bedeutung bedürfen der Zustimmung der KBG NRW.
Zustimmungspflichtige Geschäfte von besonderer Bedeutung sind insbesondere:
Beim Angebot „KBG Nachfolge Handwerk“ können BetriebsnachfolgerInnen für ihr übernommenes Unternehmen bzw. Betriebe, die andere Handwerksbetriebe übernehmen, Beteiligungsanträge stellen.
Beim Angebot „KBG Zukunft Handwerk“ können alle Handwerksunternehmen, unabhängig von der Rechtsform, Beteiligungsanträge stellen, sofern sie Investitionen in „die Zukunft ihres Geschäftsmodells“ tätigen.
Hierzu zählen z.B.
„Wirtschaftliche“ Eigenmittel des Betriebsnachfolgers können neben vorhandenen baren Eigenmitteln sein:
Zum bilanziellen wirtschaftlichen Eigenkapital bestehender Betriebe zählen:
Die Höhe der stillen Beteiligung der KBG NRW orientiert sich an den vorhandenen wirtschaftlichen Eigenmitteln des Betriebsnachfolgers bzw. am bilanziellen wirtschaftlichen Eigenkapital des Unternehmens nach folgender Staffelung:
Soll eine stille Beteiligung > T€ 100 beantragt werden, so kann diese individuell mit der KBG NRW besprochen werden.
Neben den vertraglich vereinbarten Entgelten für die KBG (Festentgelt, Gewinn abhängiges Entgelt) und Bürgschaftsbank (Garantieprovision) entstehen keine weiteren Kosten. Lediglich bei vorzeitiger Vertragskündigung hat der/die BeteiligungsnehmerIn zusätzlich für jedes angefangene Jahr, um das sich die Vertragslaufzeit verkürzt, 0,5 % des gekündigten Beteiligungsbetrages zu zahlen.
Um eine Anerkennung als bilanzielles wirtschaftliches Eigenkapital zu gewährleisten, ist eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren notwendig. Danach kann die Beteiligung durch das Unternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten ganz oder teilweise gekündigt werden. Die KBG kann die Beteiligung nur aus wichtigem Grund ganz oder teilweise kündigen.
Die Vertragslaufzeit beträgt zehn Jahre, ab dem sechsten Jahr erfolgt eine Rückführung in fünf gleichen Jahresraten. Es erfolgt eine Rückzahlung zum Nominalwert der Beteiligungssumme (kein Aufgeld o. Ä.).
Stille Beteiligungen der KBG NRW können mit Finanzmitteln von Hausbanken, Förderdarlehen der KfW/NRW.BANK und Ausfallbürgschaften der Bürgschaftsbank NRW kombiniert werden. Zu beachten sind folgende Besonderheiten:
Eine Kombination mit Mitteln aus diesem Programm ist im Rahmen des Höchstbetrages der Fremdmittel (T€ 100 je GründerIn) möglich. KBG-Mittel gelten nicht als „Eigenkapital“ des Betriebsnachfolgers.
Der/die zuständige BetriebsberaterIn der Handwerkskammer bespricht mit dem Betrieb die Umsetzung der Finanzierungsmaßnahme - i.d.R. nach dem ersten vollen Geschäftsjahr - und erstellt einen kostenlosen Check-up Bericht für den Betrieb und die KBG NRW.
Hier finden Sie Dokumente zum Download im Bereich Unternehmensinformationen:
Flyer KBG Nachfolge Handwerk (PDF, 1,6 MB)
Flyer KBG Zukunft Handwerk (PDF, 116 KB)
© 2004- Kapitalbeteiligungsgesellschaft NRW