Beteiligungen

Sonderprogramm Handwerk

Wissen zu „Sonderprogramm Handwerk“

Die stille Beteiligung:

Als stiller Gesellschafter hält die KBG NRW keine Anteile am Unternehmen, die UnternehmerInnen bleiben „Herr bzw. Dame im Haus“. Die KBG nimmt auch keinen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung. Sie verfolgt lediglich die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens durch Vorlage der Bilanzen und vierteljährlicher Auswertungen. Nur Geschäfte von besonderer Bedeutung bedürfen der Zustimmung der KBG NRW.

Mitspracherechte der KBG NRW

Zustimmungspflichtige Geschäfte von besonderer Bedeutung sind insbesondere:

  1. Änderung der Rechtsform oder des Gegenstandes des Unternehmens; Änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen oder der Geschäftsführung des Unternehmens,
  2. Einstellung oder Verlagerung des Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen; außergewöhnliche Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs; Erwerb anderer oder Beteiligung an anderen Unternehmen; Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Unternehmensverträgen,
  3. Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten oder von sonstigen wesentlichen Vermögenswerten des Beteiligungsnehmers,
  4. Übernahme von Bürgschaften für Dritte oder Gewährung von Darlehen im Verhältnis zur Unternehmensgröße nicht unerheblichem Umfangs.

AntragstellerIn/BeteiligungsnehmerIn

Beim Angebot „KBG Nachfolge Handwerk“ können BetriebsnachfolgerInnen für ihr übernommenes Unternehmen bzw. Betriebe, die andere Handwerksbetriebe übernehmen, Beteiligungsanträge stellen.

Beim Angebot „KBG Zukunft Handwerk“ können alle Handwerksunternehmen, unabhängig von der Rechtsform, Beteiligungsanträge stellen, sofern sie Investitionen in „die Zukunft ihres Geschäftsmodells“ tätigen.

Hierzu zählen z.B.

  • Vorhaben 
zur Modernisierung und Digitalisierung der Prozesse in Produktion/Leistungserstellung und Verwaltung,
  • Implementierung von Datensicherheits- und Datenschutzkonzepten,
  • Entwicklung und Umsetzung von Produkt- und Prozessinnovationen,
  • Maßnahmen zur Steigerung von Ressourceneffizienz,
  • Maßnahmen zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben.

Wirtschaftliche Eigenmittel

„Wirtschaftliche“ Eigenmittel des Betriebsnachfolgers können neben vorhandenen baren Eigenmitteln sein:

  • nachrangige Verkäuferdarlehen
  • Eigenkapitalersatzdarlehen
  • nachrangige Drittdarlehen („Friends and Family“)

Zum bilanziellen wirtschaftlichen Eigenkapital bestehender Betriebe zählen:

  • Stammkapital, Gewinn-/Verlustvorträge
  • Salden aus Gesellschafterverrechnungskonten
  • Gesellschafterdarlehen
  • andere nachrangige Finanzmittel

Höhe der stillen Beteiligung der KBG

Die Höhe der stillen Beteiligung der KBG NRW orientiert sich an den vorhandenen wirtschaftlichen Eigenmitteln des Betriebsnachfolgers bzw. am bilanziellen wirtschaftlichen Eigenkapital des Unternehmens nach folgender Staffelung:

  • EK bis T€ 25 KBG-Beteiligung T€   25
  • EK T€ 25 bis T€ 50 KBG-Beteiligung T€   50
  • EK T€ 50 bis T€ 75 KBG-Beteiligung T€   75
  • EK T€ 75 bis T€ 100 KBG-Beteiligung T€ 100

Soll eine stille Beteiligung > T€ 100 beantragt werden, so kann diese individuell mit
 der KBG NRW besprochen werden.

Weitere Kosten

Neben den vertraglich vereinbarten Entgelten für die KBG (Festentgelt, Gewinn abhängiges Entgelt) und Bürgschaftsbank (Garantieprovision) entstehen keine weiteren Kosten. Lediglich bei vorzeitiger Vertragskündigung hat der/die BeteiligungsnehmerIn zusätzlich für jedes angefangene Jahr, um das sich die Vertragslaufzeit verkürzt, 0,5 % des gekündigten Beteiligungsbetrages zu zahlen.

Kündigung des Beteiligungsvertrages

Um eine Anerkennung als bilanzielles wirtschaftliches Eigenkapital zu gewährleisten, ist eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren notwendig. Danach kann die Beteiligung durch das Unternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten ganz oder teilweise gekündigt werden. Die KBG kann die Beteiligung nur aus wichtigem Grund ganz oder teilweise kündigen.

Dauer des Beteiligungsvertrages/Rückzahlung der Beteiligung

Die Vertragslaufzeit beträgt zehn Jahre, ab dem sechsten Jahr erfolgt eine Rückführung in fünf gleichen Jahresraten. Es erfolgt eine Rückzahlung zum Nominalwert der Beteiligungssumme (kein Aufgeld o. Ä.).

Kombination von stillen Beteiligungen mit anderen Finanzmitteln

Stille Beteiligungen der KBG NRW können mit Finanzmitteln von Hausbanken, Förderdarlehen der KfW/NRW.BANK und Ausfallbürgschaften der Bürgschaftsbank NRW kombiniert werden. Zu beachten sind folgende Besonderheiten:

  • Startgeld (KfW):

Eine Kombination mit Mitteln aus diesem Programm ist im Rahmen des Höchstbetrages der Fremdmittel (T€ 100 je GründerIn) möglich. KBG-Mittel gelten nicht als
 „Eigenkapital“ des Betriebsnachfolgers.

Vorteile der stillen Beteiligung

  • Beteiligungskapital mit eng begrenzten Mitspracherechten ohne Einmischung in
 die Geschäftspolitik des Betriebes
  • keine Aufnahme von „echten“ Gesellschaftern, alle Kapitalanteile verbleiben
 beim/bei den Unternehmer/n
  • Optimierung der Finanzierungs-/Bilanzstruktur, somit tendenziell bessere
 Ratingeinstufung
  • keine Stellung von Sicherheiten (diese können für Bankkredite genutzt werden)
  • verbesserter Zugang zu weiteren Kreditfinanzierungen
  • Mittel stehen langfristig zur Verfügung

Check-up HWK

Der/die zuständige BetriebsberaterIn der Handwerkskammer bespricht mit dem Betrieb die Umsetzung der Finanzierungsmaßnahme - i.d.R. nach dem ersten vollen Geschäftsjahr - und erstellt einen kostenlosen Check-up Bericht für den Betrieb und die KBG NRW.

Unternehmensinformationen

Hier finden Sie Dokumente zum Download im Bereich Unternehmensinformationen:

 Flyer KBG Nachfolge Handwerk (PDF, 1,6 MB)

 Flyer KBG Zukunft Handwerk (PDF, 116 KB)