Als stiller Gesellschafter hält die KBG NRW keine Anteile am Unternehmen, die UnternehmerInnen bleiben „Herr bzw. Dame im Haus“. Die KBG nimmt auch keinen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung. Sie verfolgt lediglich die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens durch Vorlage der Bilanzen und vierteljährlicher Auswertungen. Nur Geschäfte von besonderer Bedeutung bedürfen der Zustimmung der KBG NRW.
Zustimmungspflichtige Geschäfte von besonderer Bedeutung sind insbesondere:
Beim durch die Industrie- und Handelskammern NRW unterstützten Angebot „Mehr Eigenkapital für Wachstum und Nachfolge“ können gewerbliche Unternehmen aus Handel, Dienstleitung und Industrie, die sich für die Zukunft aufstellen oder die Nachfolge regeln möchten (ÜbergeberIn/ÜbernehmerIn), Beteiligungsanträge stellen.
„Wirtschaftliche“ Eigenmittel des Betriebsnachfolgers können neben vorhandenen baren Eigenmitteln sein:
Zum bilanziellen wirtschaftlichen Eigenkapital bestehender Betriebe zählen:
Die Höhe der stillen Beteiligung der KBG NRW orientiert sich an den vorhandenen wirtschaftlichen Eigenmitteln des Betriebsnachfolgers bzw. am bilanziellen wirtschaftlichen Eigenkapital des Unternehmens nach folgender Staffelung:
Soll eine stille Beteiligung > T€ 200 beantragt werden, so kann diese individuell mit der KBG NRW besprochen werden.
Neben den vertraglich vereinbarten Entgelten für die KBG (Festentgelt, Gewinn abhängiges Entgelt) und Bürgschaftsbank (Garantieprovision) entstehen keine weiteren Kosten. Lediglich bei vorzeitiger Vertragskündigung hat der/die BeteiligungsnehmerIn zusätzlich für jedes angefangene Jahr, um das sich die Vertragslaufzeit verkürzt, 0,5 % des gekündigten Beteiligungsbetrages zu zahlen.
Um eine Anerkennung als bilanzielles wirtschaftliches Eigenkapital zu gewährleisten, ist eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren notwendig. Danach kann die Beteiligung durch das Unternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten ganz oder teilweise gekündigt werden. Die KBG kann die Beteiligung nur aus wichtigem Grund ganz oder teilweise kündigen.
Die Vertragslaufzeit beträgt zehn Jahre, ab dem sechsten Jahr erfolgt eine Rückführung in fünf gleichen Jahresraten. Es erfolgt eine Rückzahlung zum Nominalwert der Beteiligungssumme (kein Aufgeld o. Ä.).
Stille Beteiligungen der KBG NRW können mit Finanzmitteln von Hausbanken, Förderdarlehen der KfW/NRW.BANK und Ausfallbürgschaften der Bürgschaftsbank NRW kombiniert werden. Zu beachten sind folgende Besonderheiten:
Eine Kombination mit Mitteln aus diesem Programm ist im Rahmen des Höchstbetrages der Fremdmittel (T€ 100 je GründerIn) möglich. KBG-Mittel gelten nicht als „Eigenkapital“ des Betriebsnachfolgers.
Hier finden Sie Dokumente zum Download im Bereich Unternehmensinformationen:
Flyer KBG Mehr Eigenkapital für Wachstum und Nachfolge (PDF, 184 KB)
Produktübersicht KBG Sonderprogramm IHK-Unternehmen (PDF, 51 KB)
Wissen zum KBG Sonderprogramm IHK-Unternehmen (PDF, 68 KB)
Ansprechpartner KBG Sonderprogramm IHK-Unternehmen (PDF, 29 KB)
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